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Aktuell

Übersicht über das Strafverfahren

Übersicht über das Verwaltungsverfahren


  • EU-Führerscheine müssen anerkannt werden


  • Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen


  • Neuer Grenzwert für Cannabis-Konsum


  • Falsche BAföG-Angaben sind Betrug


  • Fahrzeugbrand in Tiefgarage – Haftpflicht muß zahlen


  • Haftpflicht muß bei Unfall auch für Beifahrer zahlen


  • Warnung vor Radarfallen ist weiter unzulässig


  • Der Kilometerstand in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung


  • Reparaturkosten: BGH stärkt Position des Geschädigten


  • Kein Führerscheinentzug bei Cannabisbesitz


  • Inline-Skater gelten als Fußgänger


  • Anordnung einer MPU ist kein Verwaltungsakt


  • Atemalkoholmessung ohne Abschlag verwendbar


  • BGH ändert Rechtsprechung zum Bandendiebstahl


  • Kein Fahrverbot bei einfacher Fahrlässigkeit


  • Rotlichtverstoß beim "Umfahren" einer roten Ampel


  • Beschränkung des Einspruchs auf Fahrverbot nicht möglich





  • EU-Führerscheine müssen anerkannt werden

    Eine in einem EU-Mitgliedstaat nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist erteilte neue Fahrerlaubnis muss grundsätzlich von den deutschen Behörden anerkannt werden. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Verwaltungsgerichts München entschieden, dass in einem solchen Fall nicht die strengen Bedingungen erfüllt werden müssen, die das deutsche Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. D.h., ein Führerschein kann nach dem Recht des jeweilige EU-Mitglieds ohne die gefürchtete deutsche PMU-Prüfung erteilt werden und berechtigt damit den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen auch in Deutschland.

    Die EU-Richter stützen sich auf den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieser Grundsatz ist in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 geregelt. Danach müssten die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität anerkannt werden.

    Zwar gilt diese Entscheidung grundsätzlich nur für den Fall, dass der Fahrerlaubnisbewerber auch tatsächlich seinen Wohnsitz dauerhaft (mehr als 185 Tage pro Jahr) in dem EU-Land nimmt, in dem er den Führerschein (wieder) erwirbt. Doch dürfen die deutschen Behörden auch solche Führerscheine, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt wurden, nach einer früheren Entscheidung des EUGH nicht einfach ignorieren. Sie werden den Verstoß allerdings dem ausstellenden Staat mitteilen und es besteht damit die Möglichkeit, dass den Betroffenen die erteilte Fahrerlaubnis von diesem Staat wieder entzogen wird.

    (EUGH, Beschluss vom 06.04.2006, C 227/05)

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    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden verlangen können. In beiden Fällen war keine feste Vergütung ausgemacht worden. Das Landgericht Berlin war davon ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005, 56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 – 5 S 2896/04).

    Der BGH hat entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Diese übliche Vergütung kann auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Ist dies nicht möglich, so hat der BGH für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars für möglich gehalten.

    (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 80/05 und X ZR 122/05)

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    Neuer Grenzwert für Cannabis-Konsum

    Ein Autofahrer darf nicht allein deswegen, weil in seinem Blut Spuren von Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen wurden, mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot bestraft werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Dezember 2004 entschieden, dass auch bei Cannabis-Konsum - wie beim Alkoholkonsum - ein Autofahrer erst ab einem bestimmten Grenzwert als fahruntüchtig gelten kann.

    Im entschiedenen Fall fuhr ein Autofahrer erst 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis mit einem Pkw. In einer anschließend entnommenen Blutprobe wurde THC in einer Konzentration von unter 0,5 ng/ml festgestellt. Der Autofahrer wurde von Amtsgericht und Oberlandesgericht wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile auf.

    Auch wenn das BVerfG einen bestimmten Grenzwert nicht fest setzte, so legte es in seinem Beschluss doch nahe, dass eine berauschende Wirkung - und damit Fahruntauglichkeit - erst ab einer Blutkonzentration von 1 ng/ml angenommen werden kann.

    (BVerfG, Beschluß vom 21.12.2004, Az.: 1 BvR 2652/03)

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    Falsche BAföG-Angaben sind Betrug

    Wer in seinem BAföG-Antrag falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und dadurch Leistungen erhalten hat, macht sich wegen Betruges strafbar. Dies hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss erstmals höchstinstanzlich entschieden.

    Strittig war, ob der Betrugstatbestand des § 263 StGB nicht durch § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG verdrängt werde. In diesem Fall hätten falsche Angaben nur als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bestraft werden können. Das BayObLG sah dies aber nicht so und wertete im konkreten Fall das Verschweigen von Fondsanteilen und einem Wertpapierdepot als Betrug. Der betroffene Student muß die zu Unrecht erhaltenen rund 11.000 € zurück zahlen und wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; er gilt damit als vorbestraft.

    In Bayern werden auf Weisung des Bayer. Kultusministeriums sämtliche Fälle von falschen Vermögensangaben bei BAföG-Anträgen grundsätzlich an die Staatsanwaltschaften abgegeben und als Straftaten verfolgt.

    (BayObLG, Beschluß vom 23.11.2004, Az.: 1St RR 129/04)

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    Fahrzeugbrand in Tiefgarage – Haftpflicht muß zahlen

    Die Haftpflichtversicherung eines Kfz muß für den Schaden aufkommen, der entsteht, wenn das Kfz in einer Tiefgarage ausbrennt. Dies hat das Landgericht München I in einem Urteil entschieden.

    Beim Brand eines in einer Tiefgarage abgestellten Pkw war eine darüber gelegene Wohnung durch Ruß und Rauch erheblich beschädigt worden. Die Haftpflichtversicherung des Pkw lehnte eine Regulierung ab, da der Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Das Gericht sah aber durch den Fahrzeugbrand in der Tiefgarage eine spezifische Betriebsgefahr verwirklicht. Im heutigen Straßenverkehr seien auch stehende Fahrzeuge eine erhebliche Gefahrenquelle. Der Schaden sei daher der Betriebsgefahr nach § 7 StVG zuzurechnen.

    (LG München I, Urteil vom 16.09.2004; Az.: 32 O 8911/04)

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    Haftpflicht muß bei Unfall auch für Beifahrer zahlen

    Die Haftpflichtversicherung eines Kfz muß bei einem Unfall auch für den Schaden eines Beifahrers aufkommen, wenn der Fahrer diesen verursacht hat. Dies hat das Landgericht München I in einem Urteil entschieden.

    Die Klägerin war bei einem durch einen Fahrfehler ihres Ehemannes verurschten Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Sie verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung ihres Ehemanns Schadensersatz wegen des Unfalls. Das Landgericht hat die beklagte Versicherung verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, eine monatliche Rente zu bezahlen und für weitere Schäden aus dem Unfallereignis einzustehen.

    (LG München I, Urteil vom 23.08.2004; Az.: 17 O 1089/03)

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    Warnung vor Radarfallen ist weiter unzulässig

    Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat eine behördliche Anordnung bestätigt, die es einem Mann unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 Euro untersagte, mit Schildern, Transparenten und Handzeichen auf Radarkontrollen hinzuweisen. Der Betroffene war unter anderem nahe einer aufgestellten Radar-Anlage mit einem Schild aufgetaucht, auf dem das Wort "Radar" zu lesen stand.

    Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann durch dieses Verhalten die ordnungsgemäße Verkehrsüberwachung beeinträchtigt habe. Den Einwand des Betroffenen, durch seinen schriftlichen Hinweis würden die Autofahrer an der betreffenden Stelle doch langsamer fahren, ließen die Richter nicht gelten. Sie entgegneten, verdeckte und nicht angekündigte Tempokontrollen sollten die Autofahrer dazu anhalten, sich überall und jederzeit und nicht nur am Kontrollpunkt an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten. Auch den Vergleich mit Radar-Warnmeldungen im Rundfunk akzeptierten sie nicht. Denn die Radio-Durchsagen seien als allgemeiner Appell an die Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen zu verstehen.

    (VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.02.2004; Az: 6 F 6/04)

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    Der Kilometerstand in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung

    Das Landgericht Meiningen hat einen Gebrauchtwagenhändler wegen mehrfachen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte verkaufte in den Jahren 1998 und 1999 in neunzehn Fällen gebrauchte Leasingfahrzeuge. Die Fahrzeuge wiesen durchschnittlich eine Laufleistung von 150.000 km auf. Vor dem Verkauf wurden die Kilometerstandsanzeigen um durchschnittlich 100.000 km reduziert.

    "Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen bzw. wegen Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen kann nicht bestehen bleiben. Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB (BGHSt 29, 204)", stellt der BGH in seiner Entscheidung fest.

    Da auch die Verurteilung wegen Betrugs nicht rechtsfehlerfrei war, verwies der BGH die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

    (BGH vom 26.11.03, BGH 2 StR 302/03 )

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    Reparaturkosten: BGH stärkt Position des Geschädigten

    In zwei aktuellen Entscheidungen vom 29. April 2003 stärkte der BGH die Rechte des Geschädigten bei der Abrechnung von Unfallschäden. Im ersten Fall sprach der BGH einem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes zu. Die meisten Gerichte belassen es bei der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dies hat der BGH zumindest dann für unzulässig erklärt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen. Gleichzeitig entschied der BGH, dass der Geschädigte die Kosten einer fachgerechten Reparatur in einer Fachwerkstatt abrechnen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Reparatur tatsächlich fachgerecht erfolgt ist.

    Wie der BGH im zweiten Urteil entschieden hat, kann der Geschädigte die deutlich höheren Reparaturkosten einer Fachwerkstatt (im konkreten Fall eines Porsche-Zentrums) sogar fiktiv abrechnen, also selbst dann, wenn er das Fahrzeug unrepariert verkauft. Die Versicherung wollte nur die durchschnittlichen Stundensätze übernehmen.

    (BGH Urteile v. 29.04.03 - VI ZR 393/02 und 398/02)

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    Kein Führerscheinentzug bei Cannabisbesitz

    Wer mit Haschisch oder Marihuana erwischt wird, dem droht nicht mehr ohne weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einer neuen Entscheidung festgestellt und damit die teilweise rigide Praxis der Führerscheinstellen eingedämmt, die bei jedem Cannabis-Besitz ein Drogenscreening oder gar eine MPU anordnen und bei Weigerung die Fahrerlaubnis entziehen.

    Im jetzt entschiedenen Fall wurde der Betroffene anlässlich einer Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurden fünf Gramm Haschisch gefunden. Der Beschwerdeführer kam einer Aufforderung der Führerscheinstelle, ein Drogenscreening vorzulegen, nicht nach. Daraufhin entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis. Rechtsmittel blieben erfolglos.

    Das BVerfG hat dies für verfassungswidrig erklärt und damit die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Es geht davon aus, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein kein hinreichendes Verdachtselement bildet, um irgendwelche Gutachten oder Drogentests zu fordern.

    Anders hat das Gericht aber in einem Fall entschieden, in dem ein Bezug von Cannabis-Konsum und Autofahren nahe gelegen hat. In diesem Fall hatte die Polizei nicht nur Cannabisbesitz festgestellt, sondern auch die Reste eines mit Haschisch versetzten Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs gefunden. Hier ging das Gericht davon aus, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Sraßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde in diesem Fall bestätigt.

    (BVerfG Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - und Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 -)

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    Inline-Skater gelten als Fußgänger

    Der Bundesgerichtshofs hat erstmals die rechtliche Einordnung von Inline-Skatern im Straßenverkehr festgelegt. Im zugrundeliegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates in einer langgezogenen Linkskurve mit dem ihr auf einem Motorroller entgegenkommenden Beklagten zusammenstieß und sich schwere Verletzungen zuzog. Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h.

    Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin sei zur Last zu legen, daß sie nicht - wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO für Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als "ähnliche Fortbewegungsmittel" nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien.

    Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis zwar bestätigt. Er hat sich dabei jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtliche Einordnung der Inline-Skates nicht angeschlossen. Nach der Auffassung des BGH sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln". Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern.

    Damit ist erstmals höchstrichterlich geklärt, dass Inline-Skater sich grds. wie Fußgänger im Strassenverkehr bewegen müssen. Aöllerdings hält auch der BGH eine Regelung durch den Gesetzgeber für wünschenswert.

    Bis zu einer solchen ausdrücklichen Regelung muß nach Ansicht des BGH die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Durch die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Abschlußberichts eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr", in dem hervorgehoben worden ist, daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr. Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte. Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, daß Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können.

    (BGH Urteil vom 19. März 2002 - VI ZR 333/00)

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    Anordnung einer MPU ist kein Verwaltungsakt

    Vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) am 1.1.1999 war es gesicherte Rechtsprechung, daß die Anordnung der Führerscheinstelle, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kein Verwaltungsakt war und daher auch nicht selbständig angefochten werden konnte.

    In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nun festgestellt, daß sich auch durch die neue FeV daran nichts geändert habe. Demnach wird eine solche Anordnung weiterhin nur als vorbereitende Maßnahme betrachtet, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die eigentliche Entscheidung der Behörde über die Wiedererteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis dient. Damit bleibt dem Betroffenen weiterhin nur die Möglichkeit, die MPU (mit ungewissem Ergebnis und unter beachtlichen Kosten) auf sich zu nehmen oder aber - da sie von der Behörde auch nicht erzwungen werden kann - zu verweigern; im letzteren Fall wird die Behörde die Fahrelaubnis durch Bescheid entziehen bzw. nicht wiedererteilen. Erst gegen diesen Bescheid kann dann durch Widerspruch und Anfechtungsklage rechtlich vorgegangen werden.

    Rechtlich anders geartet sind aber die Anordnungen der Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen eines Verkehrsverstosses innerhalb der Probezeit bzw. bei Erreichen von 14 Punkten. Diese Maßnahmen sind rechtlich selbständige Verwaltungsakte und können als solche sowohl vom Betroffenen angefochten als auch von der Behörde zwangsweise durchgesetzt werden.

    (OVG NW, Beschluß v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00)


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    Atemalkoholmessung ohne Abschlag verwendbar

    Die Messwerte aus Atemalkoholtests dürfen ohne weiteren Sicherheitsabschlag in Gerichtsverfahren verwendet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.

    Der Gesetzgeber hatte durch Gesetz vom 27. April 1998 in § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, dem sog. "0,8-Promille-Gesetz", neben den beiden für die herkömmliche Blutprobe maßgeblichen "Gefahrengrenzwerten" von 0,8 und 0,5 Promille "entsprechende" Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration (AAK) festgelegt und damit die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrensbezogener Meßungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Auf Vorlegung des Oberlandesgerichts Hamm hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, daß der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Atemalkoholmeßgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.

    Der BGH begründet seine Entscheidung damit, daß der Gesetzgeber die AAK-Grenzwerte bereits so festgesetzt hat, daß sie den in § 24a Abs. 1 StVG für die Blutprobe bestimmten Promille-Grenzwerten "einschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge" entsprechen. Damit ist der Ausgleich für verfahrensmäßige Meßungenauigkeiten in den Grenzwerten bereits berücksichtigt. Deshalb würde die zusätzliche allgemeine Berücksichtigung von die Meßunsicherheiten ausgleichenden Sicherheitsabschlägen durch Abzug von dem gemessenen Wert die Grundlage der auch im Verkehrssicherheitsinteresse vorgenommenen Festlegung der AAK-Grenzwerte durch den Gesetzgeber unterlaufen. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat.

    (BGH, Beschluß vom 3. April 2001 – 4 StR 507/00)


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    BGH ändert Rechtsprechung zum Bandendiebstahl

    Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Bandendiebstahl grundlegend geändert. Nach § 244 StGB, der dem Dieb für verschiedene besonders gefährliche Fälle des Diebstahls schwerere Strafe androht, wird wegen Bandendiebstahls bestraft, wer "als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt" (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

    In ihrer bisherigen Rechtsprechung haben alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs unter Bande auch den Zusammenschluß von nur zwei Personen verstanden. Nach der neuen Auffassung setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus. Diese müssen sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Es reicht nun aber auch aus, wenn ein Bandemitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann sogar durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.

    Der BGH will mit dieser Rechtsprechung verstärkt die Erscheinungsformen der heutigen Bandenkriminalität mit organisiertem und arbeitsteiligem Vorgehen treffen.

    (BGH, Beschluß vom 22. März 2001 - GSSt 1/00)


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    Kein Fahrverbot bei einfacher Fahrlässigkeit

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, daß ein Fahrverbot wegen einer hohen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zulässig ist, wenn der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsüberschreitung aufdrängen mußte.

    Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem der Betroffene in einer geschlossenen Ortschaft kurz vor einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in eine Straße eingebogen war. Der Fahrer hatte die beidseitig durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen und war mit 69 km/h gefahren.


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    Rotlichtverstoß beim "Umfahren" einer roten Ampel

    Das Bay. Oberste Landgericht hat seine Rechtsprechung zum "Umfahren" von roten Ampeln erweitert. Demnach begeht einen Rotlichtverstoß, wer auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt. Dies wird nicht mehr nur als Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung gewertet.

    Dies gilt nicht nur, wenn er den Fahrstreifenwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte (wie das BayObLG bereits früher entschieden hatte), sondern auch dann, wenn der Entschluß zum Fahrstreifenwechsel erst nach Passieren der Haltlinie gefaßt wurde (= Abweichung von bisheriger BayObLG-Rechtsprechung).

    Die Folge ist i.d.R. - neben einem Bußgeld von 250 DM und 4 Punkten - ein Fahrverbot von einem Monat.

    (Quelle: BayObLG, 1. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 27.6.2000 1 ObOWi 257/00)


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    Beschränkung des Einspruchs auf Fahrverbot nicht möglich

    Wird gegen einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes oder eines anderen Verkehrsverstoßes neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt, so darf ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht auf das Fahrverbot allein beschränkt werden.

    Geldbuße und Fahrverbot stehen in einer so engen Beziehung zueinander, dass sie nicht losgelöst voneinander beurteilt werden können. Die Höhe der Geldbuße hängt nämlich weitgehend davon ab, ob ein Fahrverbot festgesetzt wird oder nicht. Das Gericht muss deshalb in der Lage sein, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen und im Hinblick auf diese Milderung eine höhere Geldbuße festzusetzen.

    Ein Autofahrer, der den Verkehrsverstoß zwar einräumt, sich aber gegen die Verhängung des Fahrverbots wenden will, kann daher seinen Einspruch nur auf die Rechtsfolgen insgesamt beschränken.

    (Quelle: Beschluss des BayObLG vom 07.07.1999 via RECHTplus)


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